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Arzneimittel-Rabattverträge
Im Zuge der Kostenregulierung für Arzneimittelausgaben wurden im Jahr 2003 die Arzneimittel-Rabattverträge eingeführt, die seitens der gesetzlichen Krankenkassen (GKVs) abgeschlossen werden dürfen. Bei den Rabattverträgen handelt es sich um Direktverträge zwischen den Krankenkassen und einzelnen Pharmaunternehmen: Die Krankenkasse verpflichtet sich, an ihre Versicherten nur rabattierte Medikamente ihrer Vertragspartner abzugeben. Im Gegenzug gewähren die Pharmaunternehmen für die entsprechenden Medikamente einen günstigeren bundesweit einheitlichen Apothekenverkaufspreis. So wird sowohl eine qualitativ hochwertige und zugleich preiswerte Versorgung ermöglicht als auch der Wettbewerb zwischen den Arzneimittelherstellern gestärkt.
Man unterscheidet mehrere Arten von Rabattverträgen
- Wirkstoffverträge: Diese Art der Rabattverträge bezieht sich nur auf bestimmte, generikafähige Wirkstoffe beziehungsweise Arzneimittel eines Herstellers. Um für alle Beteiligten eine gewisse Planungssicherheit gewährleisten zu können, beträgt die Vertragslaufzeit in der Regel zwei Jahre.
- Sortiments- oder Portfolioverträge: Diese werden über das Gesamtsortiment eines Generika-Herstellers abgeschlossen und dürfen laut einer Gesetzesänderung, die Anfang 2009 in Kraft trat, nicht neu geregelt werden. Besonders die großen Generika-Hersteller profitieren von solchen Verträgen.
- Originalverträge: Dabei handelt es sich um Rabattverträge im patentgeschützten und/oder biotechnologischen Bereich.
- Insulinverträge: Solche Verträge werden für kurzwirksame und seit Juli 2010 auch für langwirksame Analog-Insuline abgeschlossen.
Seit 2007 müssen in den Apotheken die Rabattverträge bei der Arzneimittelabgabe vorrangig berücksichtigt werden. Das heißt: rabattierte Arzneimittel haben laut GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz immer Vorrang vor anderen wirkungsgleichen Präparaten. In Sonderfällen – wie Akutversorgung, Nachtdienst oder starkem Widerstand des Versicherten gegen das bestimmte Medikament – kann jedoch ein anderes abgegeben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Arzt den Austausch eines Wirkstoffes durch den Rabattwirkstoff ausschließt, indem er auf dem Rezept das „Aut-Idem-Feld“ ankreuzt. In diesem Fall darf der Apotheker trotz Rabattregelung nur das Medikament abgeben, das der Arzt verordnet hat.
Apotheker und Ärzte erhalten Informationen über alle aktuellen Rabattregelungen automatisch durch ein Update ihrer Software.
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